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Wie Abbildung
Als Leipziger Prozesse werden die zwischen 1921 und 1927 vor dem Reichsgericht in Leipzig abgehaltenen Strafverfahren zur Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen im Ersten Weltkriegbezeichnet.
Der als Kriegsverbrecher angeklagte Generalleutnant Karl Stenger (1859–1928) verlässt am 2. Juli 1921 das Leipziger Reichsgerichtsgebäude. Sein Prozess fand vom 29. Juni bis zum 7. Juli 1921 statt und endete mit einem Freispruch.
Ausgangslage
Der Prozess der Kodifizierung des Kriegsvölkerrechts mündete in die Haager Landkriegsordnung (HLKO), die das Deutsche Reich 1907 unterzeichnete. Obwohl die meisten europäischen Staaten diese bis 1911 in nationales Recht überführt hatten, leisteten die alten Eliten Widerstand, die Regeln auch im nationalen Militärrecht zu verankern.[1] Die deutsche Heeresleitung machte in der Vorkriegszeit aus ihrer Verachtung für die „Sentimentalität und weichliche Gefühlsschwärmerei“ keinen Hehl.[2]
Bereits unmittelbar nach Kriegsbeginn, nachdem das Deutsche Reich nach einem völkerrechtswidrigen Ultimatum in das neutrale Belgien einmarschiert und angesichts des unerwarteten Widerstandes dort mit äußerster Härte gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen war (Massaker von Dinant, Zerstörung der Universitätsstadt Löwen), erhoben die Alliierten schwere Vorwürfe gegen die deutsche Kriegsführung und verwendeten dabei das propagandistisch wirkungsvolle Schlagwort „Rape of Belgium“. Das deutsche Heer hatte in Belgien und Nordfrankreich zwischen August und Oktober 1914 über 6.000 Zivilisten getötet und zahlreiche Ortschaften und Städte ganz oder teilweise zerstört. Sehr schnell setzte sich in der westlichen Welt das Bild des Krieges als eines Abwehrkampfes der Zivilisation gegen die Barbarei der als „Hunnen“ gezeichneten Deutschen durch. Weitere weltweit beachtete Vorfälle wie die Versenkung der Lusitania im Mai 1915 und der seit 1917 als Antwort auf die britische „Hungerblockade“ uneingeschränkt geführte deutsche U-Boot-Krieg gegen zivile Handels- und Passagierschiffe verstärkten die Forderung nach einer Bestrafung der an Atrocities(„Kriegsgreueln“), wie man die Taten im Ausland nannte, beteiligten deutschen Heerführer und Soldaten nach Kriegsende.
Nach dem Waffenstillstand von Compiègne am 11. November 1918 gewährten die Alliierten den deutschen Beteiligten nicht die bis dahin übliche Amnestie für im Krieg begangene Übergriffe. Hierfür waren nicht nur die begangenen Taten und der insgesamt neuartige Charakter des Krieges als eine „Industrie des Tötens“[4]ausschlaggebend, sondern die Überzeugung der Alliierten, Deutschland trage die alleinige Schuld am Kriegsausbruch („Kriegsschuldfrage“) und müsse als Verursacher der im Krieg begangenen Grausamkeiten zur Verantwortung gezogen werden. Diese Einseitigkeit, die Fehlverhalten auf alliierter Seite ausschloss und die deutsche Kriegsführung insgesamt als verbrecherisch kennzeichnete, erschien deutschen Vertretern unerträglich, sodass die Pläne zur Verfolgung deutscher Kriegsverbrecher in Deutschland selbst als ungerechte Provokation seitens der ehemaligen Feinde betrachtet und von praktisch allen politischen Lagern entrüstet zurückgewiesen wurden.
Vertrag von Friedensvertrag enthielt in Teil VII Strafbestimmungen, welche die öffentliche Anklageerhebung gegen den ehemaligen deutschen Kaiser vor einem besonderen alliierten Gerichtshof wegen „schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge“ vorsahen. Damit war insbesondere die Verletzung der Neutralität Belgiens gemeint.[5] Die niederländische Regierung sollte Wilhelm II. zum Zwecke seiner Aburteilung aus seinem Exil ausliefern.
Bei einer Verurteilung sollte das Gericht die Strafe bestimmen, deren Verhängung es für angemessen erachtet (Art. 227).[6] Der Gerichtshof sollte aus fünf Richtern bestehen, die jeweils von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan zu ernennen waren, sich bei seinem Urteil „von den höchsten Grundsätzen der internationalen Politik“ leiten lassen und besorgt sein, „die Achtung der feierlichen Verpflichtungen und der internationalen Verträge sowie der internationalen Moral“ zu sichern.[7]
Nach Art. 228, 229 konnten die Alliierten auch sonstige Personen wegen „gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges“ verstoßenden Handlungen vor ihre nationalen Militärgerichte stellen. Alle beschuldigten Personen sollten von Deutschland ausgeliefert werden, falls die Alliierten einen entsprechenden Antrag stellten. In Art. 230 des Vertrags verpflichtete sich die deutsche Regierung, Urkunden und Auskünfte zu liefern, die „zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet“[8] würden.
Ein erster Entwurf der Auslieferungsliste enthielt etwa 3.000 Namen, wurde aber aus Rücksicht auf die erwartete Rezeption in Deutschland deutlich ausgedünnt.[9] Am 3. Februar 1920 legten die europäischen Alliierten eine Liste mit 854 Personen vor, die sie ausgeliefert haben wollten. Darunter befanden sich der ehemalige Reichskanzler Bethmann Hollweg, Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg und General Erich Ludendorff sowie Admiral Alfred von Tirpitz.
Der Friedensvertrag von Versailles (auch Versailler Vertrag, Friede von Versailles) wurde am 28. Juni 1919 zwischen dem Deutschen Reich einerseits sowie Frankreich, Großbritannien, den Vereinigten Staaten und ihren Verbündeten andererseits geschlossen und beendete den Ersten Weltkrieg auf völkerrechtlicher Ebene. Der Friedensvertrag war auf der Pariser Friedenskonferenz 1919 im Schloss von Versailles von den Alliierten und Assoziierten Mächten ohne Beteiligung Deutschlands ausgehandelt worden. Seine Unterzeichnung war zugleich der Gründungsakt des Völkerbunds.
Pariser Vorortverträge ist ein gemeinsamer Oberbegriff für die fünf Friedensverträge der alliierten und assoziierten Siegermächte des Ersten Weltkrieges mit den Staaten der früheren Mittelmächte, die den Krieg verloren hatten. Die Verträge wurden in der Folge der Pariser Friedenskonferenz 1919 von den Siegermächten einseitig aufgesetzt. Sie mussten von den Vertretern der unterlegenen Mittelmächte unterzeichnet werden. Sie beendeten damit formal den Ersten Weltkrieg.
Die Bezeichnung „Pariser Vorortverträge“ rührt von dem Umstand her, dass jeder der Verträge an verschiedenen Orten im Umland von Paris, meist in ehemaligen Palästen, unterschrieben wurde.
Orte vor den Toren von Paris
Die Verträge enthalten nicht nur für die jeweiligen Kriegsgegner spezifische Punkte, sondern auch je gleichlautend die Satzungen des Völkerbunds und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO).
Die einzelnen Verträge sind:
Vertrag von Versailles mit dem Deutschen Reich, unterzeichnet am 28. Juni 1919
Vertrag von Saint-Germain-en-Laye mit Deutschösterreich (danach Republik Österreich), unterzeichnet am 10. September 1919
Vertrag von Neuilly-sur-Seine mit Bulgarien, unterzeichnet am 27. November 1919
Vertrag von Trianon mit Ungarn, unterzeichnet am 4. Juni 1920
Vertrag von Sèvres mit dem Osmanischen Reich, unterzeichnet am 10. August 1920 (später, am 24. Juli 1923, im Vertrag von Lausanne zugunsten der noch im selben Jahr gegründeten Türkei revidiert)
Die Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hatte am 22. Juni 1919 mit Mehrheit für die Annahme des Versailler Vertrags gestimmt.
Im Türkischen Befreiungskrieg lehnten die Nationalisten in Ankara den Vertrag von Sèvres ab und ließen die Unterzeichner des Vertrags am 19. August 1920 zu Vaterlandsverrätern erklären. Am 1. November 1922 erklärte die Nationalregierung das Sultanat für abgeschafft.
Für den Vatikan, der sich während des Krieges erfolglos als Vermittler eingesetzt hatte, bezeichnete Papst Benedikt XV. die Pariser Vorortverträge als „rachsüchtiges Diktat“ und forderte Gerechtigkeit für die besiegten Mittelmächte. In der Enzyklika Pacem Dei munus vom 23. Mai 1920 distanzierte er sich von den Friedensverträgen.
Die alliierte Rheinlandbesetzung war eine Folge des Ersten Weltkriegs, in dem das Deutsche Reich gegen die alliierten und assoziierten Mächte eine militärische Niederlage erlitten hatte. Im Waffenstillstand von Compiègne vom 11. November 1918 musste die provisorische Reichsregierung einwilligen, alle deutschen Truppen von der Westfront hinter den Rhein zurückzuziehen. Stattdessen besetzten Truppen der Siegermächte Frankreich, Belgien, Großbritannien und USA die linksrheinischen Gebiete sowie drei rechtsrheinische „Brückenköpfe“ mit je 30 Kilometer Radius um Köln, Koblenz und Mainz. Anfang 1919 folgte ein weiterer Brückenkopf mit 10 Kilometer Radius um Kehl. Ferner wurden die linksrheinischen Gebiete sowie alle rechtsrheinischen Gebiete mit 50 km Abstand zum Rhein zu einer entmilitarisierten Zone für jegliche deutsche Streitkräfte. Der Versailler Vertrag von 1919 wiederholte diese Bestimmungen, befristete die Anwesenheit der fremden Truppen aber auf 15 Jahre bis 1935. Die Verwaltung der alliierten Besatzungszonen unterstand ab 1920 der Interalliierten Rheinlandkommission mit Sitz in Koblenz. Zweck der Besetzung war einerseits, Frankreich Sicherheit vor einem erneuten deutschen Angriff zu verschaffen, andererseits eine Garantie für die zu erbringenden Reparationsverpflichtungen des Deutschen Reichs zu haben. Nachdem diese mit dem Young-Plan scheinbar erreicht worden war, wurde die Rheinlandbesetzung zum 30. Juni 1930 vorzeitig beendet.
1923 war ein ausgesprochenes Krisenjahr oder, wie der Schriftsteller Stefan Zweig es nannte, „eine Tollhauszeit“. Zum Trauma wurde die Hyperinflation des Jahres 1923. Bis heute ist sie in unser kollektives Gedächtnis eingeprägt.
Die Wurzeln der Inflation liegen im Ersten Weltkrieg. Der verlorene Krieg hinterließ einen tief verschuldeten Staat. Für Mainz brachte das Kriegsende Jahre der französischen Besatzung (1918-1930). Die französische Besatzung schränkte die staatliche Souveränität massiv ein und prägte den Alltag der Bürger.
Wegen zu spät bezahlter Reparationen besetzten im Januar 1923 französische und belgische Truppen das Ruhrgebiet. Der Industrielle Fritz Thyssen beteilige sich an dem von der Reichsregierung ausgerufenen passiven Widerstand und wurde zum Wortführer der deutschen Zechenbesitzer gegen die Besetzung des Ruhrgebiets. Als deshalb ein französisches Militärgericht gegen Thyssen in Mainz Anklage erhob, kam es in der Stadt zu einem Aufruhr.
Die Ruhrbesetzung (auch Ruhrkrise, Ruhreinmarsch oder Ruhrinvasion genannt) war die Okkupation der bis dahin unbesetzten Teile des Ruhrgebiets durch Besatzungstruppen Frankreichs sowie Belgiens ab Anfang 1923 bis 1925. Die Krise in der Zeit der Weimarer Republik markiert den Höhepunkt des politisch-militärischen Konfliktes um die Erfüllung der alliierten Reparationsforderungen nach dem Ersten Weltkrieg zwischen dem Deutschen Reich und den Siegermächten, besonders Frankreich. Im nationalistischen Kontext wurden die Ruhrbesetzung und der primär zivile, aber auch teils militante deutsche Widerstand gegen die Besatzer häufig „Ruhrkampf“ genannt. Verlauf und Ausgang der Ruhrkrise besaßen sowohl für die internationalen Beziehungen mit und zwischen den Siegermächten wie auch für die innenpolitischen Entwicklungen Deutschlands weitreichende Bedeutung.